Einladung zur ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG:
Dienstag, 15. September, 19:00 Uhr
Ort: Vortragssaal des ÖKV (Siegfried Marcus-Straße 7, 2362 Biedermannsdorf)
Auszug Satzungen des ÖRC – § 11 Generalversammlung
(6) Der Generalversammlung sind folgende, in die Tagesordnung aufzunehmende Aufgaben, vorbehalten:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidenten
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Ämterführer/Referenten
- Entgegennahme des Berichtes des Finanzreferenten und der Rechnungsprüfer sowie Entlastung des Finanzreferenten und des Vorstandes
- alle drei Jahre: Enthebung und Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenrates sowie der Rechnungsprüfer (entfällt 2020)
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstand und/oder Rechnungsprüfern und dem Club
- über Vorschlag des Vorstandes: Verleihung und Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft und/oder Ehrenmitgliedschaft
- Übergabe von Leistungsabzeichen, Ehrungen aller Art
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung sowie fristgerecht eingelangte Anträge
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge mit Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der Generalversammlung, die in der Generalversammlung selbst gestellt werden (Dringlichkeitsanträge)
- Allfälliges
(7) Dringlichkeitsanträge können nur dann einer Abstimmung zugeführt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der sofortigen Behandlung zustimmen.
(8) Anträge, deren Gegenstand nicht in den Aufgabenbereich der Generalversammlung fällt, werden bekannt gegeben, aber nicht behandelt.
(9) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder gemäß den Bestimmungen des § 4, soferne sie seit zumindest dem Ablauf des letzten der Generalversammlung voran gehenden Kalenderjahres wirksam Mitglieder des Vereins sind und bis zumindest 14 Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr auf das Konto des Vereins zur Einzahlung gebracht haben. Über Verlangen auch nur eines Mitgliedes des Vorstandes kann der Nachweis entsprechender Einzahlungsbelege für die Mitgliedsbeiträge verlangt werden.
Auch haben in der Generalversammlung solche Mitglieder, die mit Mitgliedsbeiträgen für das der Generalversammlung vorangegangene Jahr im Rückstand sind, kein Stimmrecht und können auch keine Anträge stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; juristische Personen als Vereinsmitglieder werden in der Generalversammlung, durch deren vertretungsbefugte Organe vertreten und haben ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Organe oder Mitglieder nur eine Stimme.
(10) Soferne in diesen Satzungen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten. Bei Statutenänderungen sowie bei der Abstimmung auf Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(11) Der Vorsitzende bestimmt, soweit nicht anders vorgesehen, die Art der Abstimmung.
(12) Die Generalversammlung ist zum angesetzten Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Anträge gemäß §11 (3) müssen spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung mittels eingeschriebenem Brief bei der Geschäftsstelle des ÖRC eingelangt sein.