S A T Z U N G E N
Ö S T E R R E I C H I S C H E R  R E T R I E V E R  C L U B  (Ö R C)

Fassung 17.04.2021 – laut Beschluss der Generalversammlung vom 17.04.2021

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichischer Retriever Club“ und die Kurzbezeichnung „ÖRC“. Nach Erstgründung als „Verein zur Züchtung von Retriever- Hunden in Österreich“ im Jahre 1980 erfolgte die Namensänderung 1987.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreich.

(3) Der ÖRC ist Mitglied des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und dadurch der Federation Cynologique Internationale (FCI) sowie Mitglied des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV) und ist die einzige vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) zur Vertretung sämtlicher wie immer gearteter Interessen aller Retrieverrassen in Österreich zugelassene Verbandskörperschaft.

(4) Die Errichtung von Landesgruppen sowie Sektionen ohne Rechtspersönlichkeit als Außenstellen des ÖRC ist zulässig.

(5) Das Geschäftsjahr des ÖRC entspricht dem Kalenderjahr. Es beginnt somit am 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.

(1) Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Vertretung aller aus der Mensch-Tier-Beziehung erwachsenden Anliegen, soweit sie den
Hund, im Besonderen alle Retrieverrassen betreffen.

(2) Seine gemeinnützigen Aufgaben werden im Hinblick und im Interesse sämtlicher Retrieverrassen erfüllt durch:
a) Vertiefung der Mensch-Hund-Beziehung,
b) Mitwirkung an der Verwendung und Verbreitung gesunder Retriever aller Rassen,
c) Wahrung aller kynologischen Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und Behörden,
d) Erarbeitung und Weitergabe gesicherter Erkenntnisse über die Zucht, artgemäße Haltung, Erziehung, Ausbildung, Prüfung sowie Verwendung von Retriever-Rassehunden,
e) Förderung der Zucht von gesunden, leistungsfähigen, den jeweiligen Rassestandards der FCI entsprechenden Retriever-Rassehunden,
f) Förderung und Beratung der Mitglieder in kynologischen Belangen,
g) Förderung der Ausbildung und Führung von Retriever-Rassehunden unter Abhaltung qualifizierter Prüfungen,
h) Leitung und Koordination der Tätigkeit etwa bestehender Landesgruppen sowie Sektionen,
i) Regelung von Streitigkeiten, soweit sie die Vereinsinteressen berühren und nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.

(3) Die Tätigkeit des Vereins beruht auf ideeller Basis und verfolgt ausschließlich nicht auf Gewinn gerichtete, gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

(4) Unter „Retriever-Rassehunde“ versteht man dem Rassestandard der Federation Cynologique Internationale (FCI) entsprechende Hunde der Rassen:
a) Curly Coated Retriever FCI-Standardnummer: 110
b) Golden Retriever FCI-Standardnummer: 111
c) Flat Coated Retriever FCI-Standardnummer: 121
d) Labrador Retriever FCI-Standardnummer: 122
e) Chesapeake Bay Retriever FCI-Standardnummer: 263
f) Nova Scotia Duck Tolling Retriever FCI-Standardnummer: 312

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Festlegung von Grundsätzen für die Zucht und deren Förderung von Retriever- Rassehunden auf der Grundlage der von der FCI jeweils festgesetzten Rassekennzeichen und Wesensstandards,
b) Führung eines ÖRC-Zuchtbuches,
c) Veröffentlichung von Grundsätzen für die Haltung, Erziehung und Ausbildung,
d) Förderung der Kontakte der Besitzer, Züchter und Liebhaber der Retriever untereinander und die Wahrung ihrer Interessen,
e) Mitarbeit im Österreichischen Kynologenverband (ÖKV), insbesondere an dem dort geführten Österreichischen Hundezuchtbuch (ÖHZB) sowie im Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV),
f) Durchführung, Genehmigung, Regelung von Veranstaltungen aller Art sowie Abhaltung von Ausstellungen, Begutachtungen, Zuchtbewertungen, Kursen, Leistungsprüfungen,
g) Beschickung der Klassen für Retriever auf selbständig organisierten oder von anderen anerkannten kynologischen Organisationen veranstalteten Ausstellungen, Schauen oder Gebrauchsprüfungen,
h) Vorschlagen und Ausbilden von Anwärtern als Leistungs-, Formwert- (ÖRC und ÖJGV) und Wesensrichter,
i) Regelung des Prüfungswesens sowie Ausbildung, Prüfung, Ernennung und Weiterbildung auf Form- und Gebrauchswert durch nationale und/oder internationale ernannte Richter,
j) Erwerb, Pacht oder Miete von Liegenschaften und Einrichtungen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben förderlich sind,
k) Bildung von Landesgruppen sowie Sektionen,
l) Zwanglose Zusammenkünfte der Mitglieder, fachliche Vorträge, Herausgabe von Publikationen,
m) Kontakte mit ausländischen Zucht- und Prüfungsorganisationen der FCI, insbesondere zu jenen, die Retrieverrassen betreuen,
n) Beschlussfassung und Herausgabe von Satzungen, Zucht- und Eintragungsbestimmungen, Ausstellungs-, Prüfungs-, Richter-, Gebühren-, Geschäfts- und Ehrenratsordnungen sowie deren Überwachung und Evidenzhaltung,
o) Anberaumung und Durchführung von Mitgliederveranstaltungen zur Aus- und Fortbildung sowie zum Meinungsaustausch und geselligen Beziehungen,
p) Aufbau und Führung einer der Vereinsgröße angepassten Verwaltung,
q) vereinsbezogene Öffentlichkeits- und Pressearbeit,
r) Unterstützung von insbesondere retrieverspezifischen wissenschaftlichen Projekten,
s) Unterstützung in Not geratener Retriever von Clubmitgliedern bzw. deren Eigentümern.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Aufnahmegebühren,
b) Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren,
c) Erträge aus Veranstaltungen,
d) Erträge aus der Ausfertigung von Dokumenten für Zucht und Ausbildung von Retriever-Rassehunden,
e) Erträge aus dem Vertrieb von Drucksorten, die für die Zucht- und Ausbildung von Retriever-Rassehunden bzw. die Verwaltung des Vereines erforderlich sind,
f) Erträge aus der Herausgabe einer eigenen Vereinszeitschrift, Homepage bzw. Veröffentlichungen aller Art,
g) Spenden von öffentlicher oder privater Seite, letztwillige und sonstige Zuwendungen aller Art,
h) Sonstige Einnahmen

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Funktions- oder Spesenersatz erhalten.
Von den Mitgliedern einbezahlte Beträge oder getätigte Einlagen gehören ausschließlich dem Verein. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines besitzen Mitglieder keinen Auseinandersetzungsanspruch und dürfen getätigte Einlagen nur dann zurückerhalten, wenn anlässlich der Übergabe eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Die allfällige Rückleistung ist jedenfalls mit dem eingezahlten Kapitalanteil oder dem gemeinen Wert der Sacheinlage begrenzt. Keine Person darf durch den
Vereinszweck, Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Familienmitgliedern,
c) Juniormitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern,
e) fördernden Mitgliedern und
f) beitragsbefreiten Mitgliedern

(2) Voraussetzung für jedwede Mitgliedschaft zum Österreichischen Retriever Club ist die schriftliche Erklärung der Anerkennung der jeweils gültigen Satzungen.

(3) Die Mitgliedschaft kann jeder gerichtlich unbescholtene Besitzer, Eigentümer, Züchter oder Freund der Retriever-Rassehunde erwerben, bei dem keinerlei Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften welcher Art auch immer oder gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Tierhaltung oder Jagdethik bekannt sind. Gewerbsmäßige Hundehändler insoferne nicht selbst gezüchtete Hunde oder Hunde vom eigenen Deckrüden veräußert werden, sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

(4) Mitglieder (künftig als „Mitglied“ bezeichnet) sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(5) Mitglied kann jede volljährige physische (Vollendung des 18. Lebensjahres gem. § 21 Abs. 2 ABGB) sowie juristische Person werden.

(6) Familienmitglieder können Personen werden, die mit einem ordentlichen Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt leben.

(7) Juniormitglieder können Kinder und Jugendliche über Antrag ihres gesetzlichen Vertreters bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Juniormitglieder gehören dem Club ohne aktives und passives Wahlrecht sowie ohne Stimmrecht an, weiters haben sie nicht das Recht der Antragstellung an die Generalversammlung. Juniormitglieder sind von der Aufnahmegebühr und dem Mitgliedsbeitrag bis zum Übertritt zum ordentlichen Mitglied in dem auf das Jahr der Erreichung des 18. Lebensjahres folgenden Kalenderjahres befreit.

(8) Fördernde Mitglieder (künftig als „Förderer“ bezeichnet) sind solche Mitglieder, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

(9) Förderer können physische und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die die Vereinszwecke des ÖRC unterstützen.

(10) Soweit dem Verein juristische Personen angehören, haben diese einen mit der Ausübung der Mitgliedsrechte und –pflichten beauftragten physischen Vertreter namhaft zu machen, ohne dessen Bekanntgabe die Mitgliedsrechte ruhen.

(11) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Kynologie und/oder um den ÖRC und seine Zielsetzungen besondere Verdienste erworben haben und über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu solchen ernannt werden. Sie sind ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung beitragsfrei und verfügen über das aktive Stimmrecht in der Generalversammlung.

(12) Der/die Ehrenpräsident/in ist eine Persönlichkeit, welche sich um die Kynologie, den ÖRC und seine Zielsetzungen hervorragende Verdienste erworben hat und über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung hiezu ernannt wird. Er/sie ist ab der Ernennung beitragsfrei und verfügt über das aktive Stimmrecht in der Generalversammlung.

(13) Nicht Mitglied werden oder sein kann, wer gewerbsmäßigen Hundehandel betreibt; dieser liegt vor, wenn Hunde, die nicht selbst gezüchtet sind, gegen Entgelt abgegeben werden oder wenn die entgeltliche Abgabe solcher Hunde vermittelt wird und die Abgabe oder deren Vermittlung in der Absicht erfolgt, daraus fortlaufend Gewinn zu erzielen.

(14) Mitglieder von kynologischen Vereinen, welche nicht dem ÖRC, ÖKV oder der FCI angehören, sind von der Mitgliedschaft beim ÖRC ausgeschlossen.

(15) Beitragsbefreite Mitglieder sind jene, die durch Vorlage eines amtlichen Behindertenausweises mit mind. 50%er Behinderung von der Mitgliedsbeitragszahlung befreit sind. Beitragsbefreite Mitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, ausgenommen jene der Beitragszahlung.

(1) Die Mitgliedschaft wird über schriftliche Einreichung des vom Vorstand aufgelegten, vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterfertigen Beitrittsformulars an die Geschäftsstelle beantragt.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an; er verzichtet auf Schadenersatzansprüche gegen den Verein und dessen Organe, die sich aus leichter Fahrlässigkeit ergeben können.

(3) Der Aufnahmeantrag wird im Verbandsorgan des ÖKV veröffentlicht. Etwaige Einsprüche von Mitgliedern können bis Ende des Monats der Veröffentlichung bei der Geschäftsstelle eingebracht werden. Unabhängig davon, ob derartige Einsprüche von Mitgliedern erfolgen oder nicht, entscheidet der Vorstand endgültig und ohne, dass hiefür Gründe anzugeben sind, über die Aufnahme oder Ablehnung derartiger Aufnahmeanträge. Ein Rechtsmittel dagegen besteht nicht.

(4) Der Antragsteller erwirbt die Mitgliedschaft, soferne er schriftlich von der Geschäftsstelle des Vereins davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sein Aufnahmeantrag bewilligt wurde, er die Beitrittsgebühr und den Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(1) Austritt, der jeweils längstens bis 30. September zum Ende des laufenden Kalenderjahres durch eingeschriebene Mitteilung an die Geschäftsstelle des ÖRC erklärt werden kann. Erfolgt der Austritt verspätet, so ist er erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(2) Ableben bei physischen Personen und Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.

(3) Streichung aus der Mitgliederliste über Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse und Setzung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ÖRC nicht erfüllt. Gegen die Streichung ist eine Berufung nicht möglich. Die Verpflichtung zur Zahlung von fällig gewordenen Mitgliedsbeiträgen und/oder Gebühren bleibt hievon unberührt.

(4) Ein Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied die Möglichkeit einzuräumen, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen zum möglichen Ausschluss sowie den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ausschließlich schriftlich zu äußern. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung und ist

a) obligatorisch
I. bei vorsätzlich falschen Angaben auf Ahnentafeln, Deckscheinen oder Wurfmeldungen,
II. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens,
III. bei gewerbsmäßigem Hundehandel im Sinne des § 4 Abs. 3 dieser Statuten,
b) fakultativ wegen wichtiger Gründe, die geeignet sind, Ehre und Ansehen des Vereins und auch nur Teile des Jagdhundewesens zu schädigen, die dem Zweck des Vereins (§ 2) widerstreiten, die den in § 3 Abs. 2 festgesetzten ideellen Mitteln zur Erreichung des Vereinszweckes widerstreiten, die überhaupt den gesamten Vereinsstatuten widerstreiten oder aber auf ein ehrenunwürdiges Verhalten des Mitgliedes schließen lassen, insbesondere also dann, wenn:
I. sich ein Mitglied gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen schuldig macht, wobei verwaltungsstrafrechtliche Delikte im weiteren Sinne auf Verstöße gegen jagdrechtliche Vorschriften, tierschutzrechtliche Vorschriften oder auf Verstößen beruhen, die Ehre und Ansehen des Standes, des Vereins, des Jagdhundewesens oder der Jägerschaft betreffen;
II. im Falle von Verleumdungen oder Denunziationen des Vereines oder einzelner Vereinsmitglieder, insbesondere dann, wenn das Verhalten des betroffenen Mitgliedes darauf abzielt, Unruhe in den Verein zu bringen oder den Zweck des Vereins zu gefährden;
III. bei wiederholten und vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen;
IV. bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere bei nicht sach- und fachgerechter oder gar unqualifizierter Ausbildung von Hunden sowie bei Verstößen gegen die Jagdethik;
V. im Falle der Störung von Prüfungen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins;
VI. im Falle eines unangemessenen Verhaltens gegenüber anderen Mitgliedern, vor allem Funktionären oder Richtern;
VII. im Falle unangebrachter und unsachlicher Kritik gegenüber dem Verein oder den Dachverbänden des Vereins (ÖKV, ÖJGV, …).
VIII. oder überhaupt bei Verstößen gegen das Regelwerk des Vereins.

Im Übrigen ist der Vorstand in jedem Fall berechtigt, auf einen Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden, soferne der Eindruck entsteht, dass durch das Verhalten eines solchen Mitgliedes die innere Ruhe sowie der Vereinszweck gestört werden.

Ein solcher Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich durch den Vorstand mit einer kurzen Begründung zuzustellen.

(5) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Berufung an den Ehrenrat einbringen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Einer Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch das Schiedsgericht ruht.

(6) Eine Berufung gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich mit eingeschriebenem Brief unter entsprechender Begründung bei der Geschäftsstelle einzubringen. Gleichzeitig mit der Berufung ist eine Berufungsgebühr in der Höhe von EUR 1.000,00 (Vorschuss auf den Kostenersatz für den Ehrenrat) auf das jeweilige Vereinskonto zu bezahlen. Der Ehrenrat entscheidet über die Berufung erst nach Einlangen der Gebühr auf dem Vereinskonto. Sollte die Berufungsgebühr nicht binnen 4 Wochen ab Einlangen der fristgerechten Berufung auf dem Vereinskonto gutgeschrieben sein, gilt die Berufung als zurückgezogen. Nicht verbrauchte Kosten werden dem Berufungswerber nach Abschluss des Verfahrens refundiert.

(7) Der Ehrenrat hat über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung oder in nicht öffentlicher Verhandlung zu beraten und zu entscheiden. Wenn der Ehrenrat nicht auf Ausschluss erkennt, weil das Vergehen geringfügig war, weil die Folgen der Zuwiderhandlung unbedeutend sind oder weil aus anderen Gründen der Ausschluss unbillig wäre, so kann der Ehrenrat dem betroffenen Mitglied eine Verwarnung oder einen Verweis erteilen.

(8) Ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Rechte als Mitglieder mit Rechtskraft des Ausschlusses endgültig und haben kein Recht mehr, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und Vereinsleistungen zu beanspruchen. Der rechtskräftige Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist binnen 14 Tagen dem ÖKV und dem ÖJGV schriftlich mitzuteilen.

(9) Bei freiwilligem Austritt des Mitglieds aus dem Club, vor oder während des Ausschlussverfahrens, ist die Einstellung des Ausschlussverfahrens vorzunehmen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen, wie immer gearteten Anspruch auf einen Anteil im Clubvermögen. Sie sind jedoch in dem Jahr, in dem das Ausschlussverfahren läuft, noch voll beitragspflichtig.

(10) Mitglieder deren Vereinsmitgliedschaft – aus welchen Gründen auch immer – beendet wurde, haben ebenso wenig wie Nichtmitglieder einen Anspruch darauf, Leistungen des Vereins, in welcher Form auch immer, in Anspruch zu nehmen, insbesondere besteht kein Anspruch auf Verständigungen, auf Übermittlung von Vereinsnachrichten oder aber auf diverse Veröffentlichungen, etwa von Würfen auf der Homepage des Vereins. In all diesen Fällen ist der Verein auch nicht verpflichtet, allfällige Zuchtstätten von Nichtmitgliedern, in welcher Form auch immer, zu betreuen.

Davon ausgenommen sind die durch den ÖKV als verpflichtend auszufolgend bestimmten Urkunden.

(1) Alle Mitglieder, ausgenommen Juniormitglieder, sind antragsberechtigt. Sämtliche Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des ÖRC teilzunehmen und seine Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Sie unterwerfen sich dieser Satzung und den satzungsmäßigen Beschlüssen des ÖRC.

(2) Jedes volljährige Mitglied kann in jede Funktion im ÖRC gewählt werden. Die Ausübung aller Funktionen ist ehrenamtlich.

(3) Alle Mitglieder, ausgenommen Juniormitglieder, besitzen – dies nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 Abs. 9 dieser Satzung – das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung sowie ausgenommen Junior- und Ehrenmitglieder das passive Wahlrecht zu allen Organen des ÖRC. Die Übertragung des Stimm- und Wahlrechts ist unzulässig.

(4) Die Organe und Mitglieder des ÖRC unterstehen der Disziplinargerichtsbarkeit des ÖKV, soweit es sich um die in der Satzung des ÖKV aufgezählten Disziplinarvergehen handelt und diese Angelegenheiten im satzungsgemäßen Wirkungsbereich des ÖRC nicht geregelt werden können.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestrebungen des ÖRC durch tatkräftige Mitarbeit und Veranstaltungsbesuche zu fördern und alle Clubbestimmungen einzuhalten,
b) die Satzungen und Beschlüsse der Cluborgane zu beachten,
c) die Retriever-Zucht und -haltung ernsthaft und redlich zu betreiben, ihre Tiere gewissenhaft zu pflegen und ihre Würfe in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB) eintragen zu lassen,
d) ihren finanziellen Verpflichtungen dem ÖRC gegenüber stets pünktlich nachzukommen.
e) die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren.

(6) Datenschutzgesetz:
a) Mit der Genehmigung dieser Satzung erteilen die Mitglieder ihre ausdrückliche Zustimmung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung sämtlicher dem ÖRC überlassenen bzw. bekannt gewordenen Daten für die Abwicklung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben.
b) Der ÖRC ist verpflichtet, seinerseits seine Mitglieder gemäß Datenschutzgesetz von der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu informieren oder die Registrierung zu beantragen.

(7) Mit der Aufnahme in den Verein stimmt jedes Vereinsmitglied ausdrücklich dahingehend zu, dass sämtliche Daten der Vereinsmitglieder und der von diesen geführten und gehaltenen Hunde intern (im Verein), insbesondere in der Datenbank, wie etwa Wurfabnahme, wertvolle Gesundheitsdaten, etc., und extern, vor allem gegenüber dem ÖJGV, dem ÖKV, der FCI, gegenüber dem jeweiligen Softwareanbieter – bzw. partner des Vereines und in der Vereinszeitschrift sowie auf der Homepage des Vereins ebenso verwertet werden dürfen wie Lichtbilder und Prüfungszeugnisse der Vereinsmitglieder sowie der von diesen gehaltenen und geführten Hunde, ebenso wie bis auf jederzeitigen schriftlichen Widerruf dahingehend zugestimmt wird, dass von jedem Vereinsmitglied und den von diesen gehaltenen und geführten Hunde bei Veranstaltungen, Prüfungen und ähnlichem Lichtbilder aufgenommen und veröffentlicht werden dürfen.

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Beitrittsgebühr wird jährlich über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt.

(2) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident zahlen keine Mitgliedsbeiträge.

(3) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge hat im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres auf das Konto des ÖRC zu erfolgen.

(4) Rückständige Beiträge werden im Falle der Nichtbezahlung gerichtlich eingefordert.

(5) Die Gebührenordnung wird vom Vorstand beschlossen.

(6) Bei Nichtbezahlung bzw. unvollständiger Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages (inklusive aller Beträge für die durch das Mitglied über den ÖRC bestellten Zeitschriften) bis zum Zeitpunkt der ÖRC-Generalversammlung, werden alle Zusendungen von Zeitschriften bis zur vollständigen Zahlung eingestellt. Ein Recht auf Nachlieferung besteht nicht.

(1) Landesgruppen sind Außenstellen des Vereins ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Mitglieder der Landesgruppe sind Vereinsmitglieder, die zu der jeweiligen Landesgruppe optiert haben.

(2) Landesgruppen und deren Bereiche werden durch den Vorstand festgelegt. In Bereichen, in denen keine Landesgruppen bestehen oder keine Landesgruppenleiter zur Verfügung stehen, können deren Aufgaben auf diese Dauer durch Ausbildungsstätten wahrgenommen werden. Dabei ist es Aufgabe des Vorstandes, mit einer Stimmenmehrheit festzulegen, ob bzw. welche Ausbildungsstättenleiter/Trainingsgruppenleiter in den Vorstand kooptiert werden.

(3) Landesgruppen sind grundsätzlich berechtigt, eigene Veranstaltungen nach den Ordnungen und Bestimmungen des ÖRC in Zusammenarbeit mit den zuständigen Referenten abzuhalten, die der Kontaktpflege der Mitglieder untereinander dienen. Schwerpunkte sollen Ausbildung der Retriever und Information aller Art über Retriever sein. Diese Veranstaltungen sollen in Abstimmung mit dem Vorstand erfolgen.

(4) Die Mitglieder der Landesgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Landesgruppenleiter. Die Wahl erfolgt im Rahmen einer

(5) Mitgliederversammlung der betreffenden Landesgruppe, die vom ÖRC im Verbandsorgan „Unsere Hunde“ und auf der ÖRC-Website wie auch zur Wahl des Vorstandes ausgeschrieben wird. Der Landesgruppenleiter wird auf fünf Jahre gewählt.

(6) Sollten Landesgruppen Mittel des ÖRC in Anspruch nehmen, haben sie darüber ordentlich Buch zu führen. Für jedes Kalenderjahr sind der Jahresabschluss und sämtliche Belege bis spätestens 28.2. des Folgejahres an den Finanzreferenten des ÖRC zu übersenden. Der Finanzreferent des ÖRC ist jederzeit berechtigt, Bucheinsicht zu nehmen und Zwischenabrechnungen zu verlangen.

(7) Soweit die Mitgliedschaft eines Organs der Landesgruppe zum Verein, aus welchen Gründen auch immer, sei es durch Rücktritt, sei es durch Austritt, sei es durch Ausschluss, endet, so endet automatisch und gleichzeitig auch dessen Funktion als Organ der Landesgruppe.

(8) Die Landesgruppenleiter, Ausbildungsstätten und Trainingsgruppen haben das gesamte Rechnungs- und Buchhaltungswesen eigenverantwortlich zu führen.

Organe des Clubs sind:

die Generalversammlung (§§ 11-13)
der Vorstand (§§ 14-16)
die Rechnungsprüfer (§ 17)
der Ehrenrat (§ 18)

(1) Die Generalversammlung ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und das oberste Organ des ÖRC. An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

(2) Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich einmal, im ersten Halbjahr des Kalenderjahres und an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort im Bundesgebiet der Republik Österreich, in der im Vereinsgesetz geregelten Art und Weise abzuhalten und ist durch Veröffentlichung im Organ des ÖKV (UH) bzw. auf der Homepage des Vereins einzuberufen. Bei der Veröffentlichung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Generalversammlung anzugeben.

(3) Zwischen der Veröffentlichung und dem Tag der Generalversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Anträge zur Generalsversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung mittels eingeschriebenen Briefes bei der Geschäftsstelle des ÖRC eingelangt sein.

(4) Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung einem der Vizepräsidenten. Sind auch diese verhindert, so hat das an Jahren älteste Mitglied des Vorstands den Vorsitz zu führen.

(5) Gültige Beschlüsse können nur über Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen, ausgenommen davon sind dringliche Anträge der Mitglieder, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Behandlung dieser Anträge stimmen.
Als dringliche Anträge können nur solche behandelt werden, denen kein Sachverhalt zu Grunde liegt, der nicht bereits mehr als zwei Wochen vor der Generalversammlung behandelt wurde.

(6) Der Generalversammlung sind folgende, in die Tagesordnung aufzunehmende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidenten
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Ämterführer/Referenten
c) Entgegennahme des Berichtes des Finanzreferenten und der Rechnungsprüfer sowie Entlastung des Finanzreferenten und des Vorstandes
d) alle fünf Jahre: Enthebung und Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenrates sowie der Rechnungsprüfer
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstand und/oder Rechnungsprüfern und dem Club
f) über Vorschlag des Vorstandes: Verleihung und Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft und/oder Ehrenmitgliedschaft
g) Übergabe von Leistungsabzeichen, Ehrungen aller Art
h) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung sowie fristgerecht eingelangte Anträge
k) Beratung und Beschlussfassung über Anträge mit Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der Generalversammlung, die in der Generalversammlung selbst gestellt werden (Dringlichkeitsanträge)
l) Allfälliges

(7) Dringlichkeitsanträge können nur dann einer Abstimmung zugeführt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der sofortigen Behandlung zustimmen.

(8) Anträge, deren Gegenstand nicht in den Aufgabenbereich der Generalversammlung fällt, werden bekannt gegeben, aber nicht behandelt.

(9) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder gemäß den Bestimmungen des § 4, soferne sie seit zumindest dem Ablauf des letzten der Generalversammlung vorangehenden Kalenderjahres wirksam Mitglieder des Vereins sind und bis zumindest 14 Tage vor der Generalsversammlung den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr auf das Konto des Vereins zur Einzahlung gebracht haben.
Über Verlangen auch nur eines Mitgliedes des Vorstandes kann der Nachweis entsprechender Einzahlungsbelege für die Mitgliedsbeiträge verlangt werden.
Auch haben in der Generalversammlung solche Mitglieder, die mit Mitgliedsbeiträgen für das der Generalversammlung vorangegangene Jahr im Rückstand sind, kein Stimmrecht und können auch keine Anträge stellen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; juristische Personen als Vereinsmitglieder werden in der Generalversammlung, durch deren vertretungsbefugte Organe vertreten und haben ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Organe oder Mitglieder nur eine Stimme.

(10) Soferne in diesen Satzungen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten. Bei Statutenänderungen sowie bei der Abstimmung auf Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(11) Der Vorsitzende bestimmt, soweit nicht anders vorgesehen, die Art der Abstimmung.

(12) Die Generalversammlung ist zum angesetzten Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(1) Eine außerordentliche (a.o.) Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag der Rechnungsprüfer, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Tagungszwecks und der Tagungsordnung statt. Die a.o. Generalversammlung ist innerhalb von zwölf Wochen ab Beschluss des Vorstandes oder nach Einlangen eines solchen schriftlichen Antrages mittels eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle des ÖRC abzuhalten.

(2) Die Einberufung hat gemäß § 11 (2) zu erfolgen.

(3) Anträge zur a.o. Generalversammlung können nur zur beantragten Tagesordnung gestellt werden.

Über Generalversammlungen sind Protokolle zu führen, die von der Geschäftsstelle/- Schriftführer anzufertigen und zu unterschreiben sowie vom Präsidenten gegenzuzeichnen sind. Das Beschlussprotokoll der letzten Generalversammlung ist auf Verlangen zu Beginn der nächsten gleichartigen Generalversammlung aufzulegen.
Eine Ausfolgung des Generalversammlungsprotokolls an die Mitglieder ist nicht vorgesehen.

(1) Der Vorstand besteht aus:

Präsident
höchstens zwei Vizepräsidenten (die Position des Vizepräsidenten kann nur von einem Referatsleiter wahrgenommen werden)
Geschäftsstelle/Schriftführer
Finanzreferent
Zuchtwarten
Ausstellungsreferent
Prüfungsreferenten,
Referent für Öffentlichkeitsarbeit
ferner aus den Leitern der Landesgruppen, welche für die Dauer ihrer Funktion in den Vorstand des ÖRC kooptiert sind, sowie allfällig zu kooptierenden Fachleuten.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt für sich einen Vertreter ohne Stimmrecht im Vorstand zu bestellen, wobei der vorgeschlagene Vertreter durch einfache Mehrheit im Vorstand zu bestätigen ist.

(2) Ausscheidende oder frühere Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 5 Jahren von der Generalversammlung gewählt.

(3) Bis zur Wahl des neuen Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.

(4) Scheidet ein Mitglied des gewählten Vorstandes vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Zur Bestätigung der Kooptierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.

(5) Jedes Mitglied des Vorstandes ist voll stimmberechtigt.

(6) Scheidet der Präsident im Laufe seiner Funktionsperiode als solcher aus, so rückt der Vizepräsident an seine Stelle.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte erschienen sind. Zur Gültigkeit gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in dessen Vertretung die des Vizepräsidenten. Ebenso können Beschlüsse in elektronischer Form zustande kommen. Voraussetzung ist, dass alle Vorstandsmitglieder über einen abzustimmenden Antrag informiert werden und binnen der im Antrag zu setzenden Frist mindestens 50% der Vorstandsmitglieder abstimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in dessen Vertretung die des Vizepräsidenten.

(8) Über jede Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll unter Anschluss der Tagesordnung anzufertigen, in welches jedes Mitglied Einsichtsrecht hat. Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung sind in geeigneter Form und Zeit zu veröffentlichen.

(1) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie der Mitglieder des Ehrenrates erfolgt durch die Generalversammlung aufgrund von Wahlvorschlägen des Vorstandes und/oder der Mitglieder.

(2) Die Durchführung der Wahlen obliegt einem Wahlleiter, der von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes gewählt wird. Im Bedarfsfall können vom Wahlleiter zwei Stimmenzähler bestellt werden.

(3) Der abtretende Vorstand ist verpflichtet, der Generalversammlung einen Wahlvorschlag zu unterbreiten und diesen gemeinsam mit der Einladung zur Generalversammlung zu veröffentlichen.

(4) Über den vollständigen Wahlvorschlag eines Mitgliedes ist nur dann in der Generalversammlung abzustimmen, wenn er spätestens 14 Tage vor deren Zusammentritt eingeschrieben an die Geschäftsstelle des ÖRC gesandt wird. Es gilt das Datum des Poststempels.

(5) Es herrscht Listenwahlrecht. Die Kandidaten haben die Zustimmung zu ihrer Nominierung schriftlich zu bestätigen. Kopien dieser Zustimmungserklärungen sind dem Wahlvorschlag beizuschließen.

(6) Ein Wahlvorschlag, welcher unvollständig ist, ist ungültig und wird nicht zur Abstimmung gebracht.

(7) Ein Wahlvorschlag kann bis zu 8 Ersatzmitglieder enthalten. Aus den Ersatzmitgliedern sind Kandidaten vom Listenführer noch vor Eröffnung der Generalversammlung dann zu ergänzen, wenn im Zeitraum von der Einreichung bis zur Wahl Kandidaten des Wahlvorschlages ausscheiden. Ansonsten kommt den Ersatzmitgliedern kein Recht, z.B. auf Nachfolge, zu.

(8) Jeder Kandidat kann nur auf einer Wahlliste kandidieren.

(9) Sämtliche Kandidaten sind auf dem Wahlvorschlag mit Angabe des Familien- und Vornamens, der vollständigen Wohnadresse sowie der für sie vorgesehenen Vorstandsfunktion anzuführen.

(10) Die Wiederwahl von Funktionären ist zulässig.

(11) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist in geheimer Wahl mittels Wahlzettel, auf dem alle zur Wahl stehenden Listen mit Nummern aufgeführt sind, abzustimmen. Jene Liste gilt als gewählt, die die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
erhält. Erreicht dies im ersten Wahlgang keine Liste, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Listen statt.

(12) Werden von den Mitgliedern vollständige Wahlvorschläge nicht oder nicht fristgerecht der Geschäftsstelle des ÖRC mittels eingeschriebenem Brief vorgelegt, so findet kein Wahlvorgang statt; der Wahlleiter hat dies festzustellen und den Wahlvorschlag des Vorstandes als gewählt zu deklarieren.

(13) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode oder Ableben sowie durch Enthebung und Rücktritt.

(14) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. In diesem Falle ist das Vorstandsmitglied dazu verpflichtet, das Amt noch für weitere 14 Tage auszuüben.

(15) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.

(1) Dem Vorstand des ÖRC obliegt die Leitung des Vereins. Er ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) die Erledigung und Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung,
b) Führung der laufenden Geschäfte,
c) Verwaltung und Betreuung des Vereinsvermögens,
d) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung,
e) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung),
f) die Leitung des ÖRC in allen kynologischen Belangen,
g) die Wahl der Vertreter (und deren Ersatzmänner) in den Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) und den Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV),
h) Erstellung von Geschäftsordnungen,
i) Verleihung von Ehrenpreisen sowie von Clubauszeichnungen,
j) Genehmigung der Bildung von Landesgruppen sowie Sektionen,
k) Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
l) Vorschlag für Nominierung von Richteranwärtern an die Dachorganisationen,
m) Erstellung von Zucht- und Prüfungsordnungen,
n) die Durchführung von Veranstaltungen, Ausstellungen, Leistungsprüfungen bzw. die Delegierung der Organisation derselben an Landesgruppen bzw. Sektionen,
o) die Entscheidung über alle jene Angelegenheiten, welche nach den Satzungen nicht ausdrücklich der Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten sind,
p) Vorschlag für die Nominierung des/r Ehrenpräsidenten/in sowie Ehrenmitgliedern,
q) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
r) Die Erstellung eines Wahlvorschlages zur Wahl der Vereinsorgane,
s) Der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 4 der Satzungen
t) Dem Vorstand steht es mit Zweidrittelmehrheit frei, einzelne Vorstandsmitglieder, kooptierte Vorstandsmitglieder sowie Landesgruppenleiter ihres Amtes zu entheben, soferne wichtige Bestimmungen dieser Satzung durch die jeweils betroffenen Personen nicht beachtet werden, insbesondere dem Ansehen des Vereins, des Tierschutzes oder der Jagdethik durch ein derartiges Verhalten geschadet wird.

(2) Dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten, obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sowie die Vertretung des ÖRC gegenüber Behörden, der Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand, in Sitzungen und Versammlungen. Er vertritt den ÖRC nach innen und nach außen. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes. In dringenden Fällen kann der Präsident alleine Entscheidungen treffen. Er ist jedoch verpflichtet, diese unverzüglich in geeigneter Form den zuständigen Organen bekannt zu geben. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten ist einer der Vizepräsidenten zu seiner Vertretung berufen.

(3) Die Geschäftsstelle/der Schriftführer übernimmt Zuschriften, fertigt Vereinsschriftstücke an, führt Protokolle, Mitgliederlisten und besorgt den Schriftverkehr, soweit er nicht schon von den Funktionären selbst erledigt wird.

(4) Der Finanzreferent besorgt den Geldverkehr, führt die Buchhaltung und verwaltet das Vereinsmögen. Er erstattet in jeder Vorstandssitzung einen Zwischenkassenbericht und legt bei jeder ordentlichen Generalversammlung den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr und das Clubvermögen vor. Der Finanzreferent trägt die Verantwortung für eine sorgfältige Aufbewahrung aller Einzelbelege um deren Verfügbarkeit für die Dauer von 7 Jahren sicher zu stellen. Verfügungen über Geld oder Geldwerte müssen vom Präsidenten oder Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Finanzreferenten unterzeichnet werden.

(5) Die Zuchtwarte haben die Aufgabe, die Züchter in züchterischen Belangen zu beraten und das Recht, die Zuchteinrichtungen zu besichtigen. Sie sind verantwortlich für die Aufzeichnungen der Zuchtergebnisse und haben die Eintragungen in das ÖHZB vorzubereiten und zu überwachen sowie für deren regelmäßige Veröffentlichung zu sorgen. Sie sind für die Betreuung der Retrieverrassen gemäß den Zucht- und Eintragungsbestimmungen verantwortlich.

(6) Der Ausstellungsreferent organisiert und koordiniert die Durchführung von Sonderausstellungen, Clubsiegerschauen sowie allen Veranstaltungen auf dem Ausstellungssektor zur Erhaltung der Rassestandards.

(7) Die Prüfungsreferenten organisieren und koordinieren die Durchführung von Prüfungen zur Erhaltung der Leistungsstandards.

(8) Dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit obliegt es, den Bekanntheitsgrad der Retrieverrassen zu fördern und die speziellen Eigenschaften der Retrieverrassen in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Ferner obliegt ihm die Koordination und Gestaltung der Clubbeiträge im Verbandsorgan des ÖKV (UH), der Vereinszeitschrift und der Clubhomepage sowie anderer geeigneter Medien.

(1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und eine Ersatzperson aus dem Kreis der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kassa innerhalb eines Geschäftsjahres mehrmals und die Pflicht die Kassa zumindest einmal zu prüfen.

(3) Sie haben das Ergebnis der Überprüfung des Rechnungsabschlusses durch Abgabe eines Berichtes in der Generalversammlung bekannt zu geben.

(4) Den Rechnungsprüfern obliegt in der Generalversammlung die Antragstellung zur Entlastung des Finanzreferenten und des Vorstandes.

(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 15 (13) und (14) sinngemäß.

(6) Die Rechnungsprüfer können jederzeit dem Vorstand schriftlich ihren Rücktritt erklären; in diesem Falle haben die Rechnungsprüfer ihr Amt jedoch für weitere vierzehn Tage auszuüben, es sei denn, dass bereits während dieser Zeit ein neuer Rechnungsprüfer kooptiert wird.

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, über Disziplinaranzeigen sowie über Rechtsmittel über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern in (§ 6 Abs. 4 der Satzung) ist der vereinsinterne Ehrenrat aufgrund der Geschäftsordnung für die Durchführung der Ehrenratsverfahren berufen. Er ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht gemäß §§ 577 ZPO.

(2) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, welche von der Generalversammlung für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden; seine Mitglieder dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören.

(3) Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(4) Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Ehrenrat fällt alle seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Der Ehrenrat entscheidet, nach Gewährung des beiderseitigen Gehörs, ohne an gewisse Formen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen.

(7) Ehrenratsbeschlüsse sind vereinsintern endgültig.

(8) Über das Ehrenratsverfahren ist ein Protokoll zu führen, welches von allen Mitgliedern des Ehrenrates zu unterfertigen ist und dem Präsidenten des Clubs in Urschrift ausgehändigt werden muss.

(9) Die Entscheidung des Ehrenrats ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen.

(10) Dem Ehrenrat bleibt es überlassen, im Zuge eines allfälligen Beweisverfahrens Zeugen zu laden oder Beweismittel zu prüfen.

(11) Jeder Streitteil hat für die Auslagen der von ihm vorgeführten Zeugen und für die Kosten seiner Beweisführung selbst aufzukommen.

(12) Der Ehrenrat entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung oder einer nicht öffentlichen Verhandlung und hat seine Entscheidungen kurz schriftlich zu begründen. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist unzulässig.

Geschäftsstücke von alltäglicher Bedeutung – insbesondere ohne darin enthaltene Verpflichtungen für den Club – können vom zuständigen Referenten alleine gezeichnet werden. Geschäftsstücke, die den Verein mit mehr als € 5.000,- (Euro fünftausend) verpflichten, müssen von zumindest 2 Vorstandsmitgliedern, darunter entweder der Präsident/Vizepräsident oder der Finanzreferent gezeichnet werden. Über derart übernommene Verpflichtungen ist jedenfalls auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu berichten.

Für Richter, die für die Ausübung einer Prüfungstätigkeit im ÖRC, tätig sind, aber Prüfungsrichter, bei denen sie weder den Prüfungsordnungen des OEJGV oder des ÖKV unterliegen (GAP, RBP, SLP, etc.) gelten analog die Richterordnung des OEJGV.

Jede Führungsposition des ÖRC ist grundsätzlich für beide Geschlechter zugänglich. Wenn der Text der Statuten eine männliche Form aufweist, bezieht er auch die weibliche Form ein.

So ferne Angelegenheiten, die die Tätigkeit des ÖRC bzw. seiner Organe und Mitglieder betreffen, in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind, so gelten die Bestimmungen der Satzung des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) in sinngemäßer Anwendung.

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, nach Entscheidung der Generalversammlung einer Organisation zugewendet werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt – etwa dem Österreichischen Kynologenverband (ÖKV).

(3) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung des ÖRC der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet die Auflösung im Verbandsorgan des ÖKV (UH) zu veröffentlichen.

Diese Vereinsstatuten treten mit Nichtuntersagung durch Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienangelegenheiten in Kraft. Der Vorstand ist zur Bekanntgabe der Bescheiderlassung der Nichtuntersagung verpflichtet.