Ausbildung zum Wesensrichter (Stand 13.12.2003)
Die Wesensrichterausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. Wesensrichter-Kandidat 2. Wesensrichter- Anwärter 3. Prüfung (praktisch und theoretisch) 4. Prüfung im ÖKV (theoretisch)
1. Wesensrichter-Kandidat
Zugelassen zu diesem ersten Abschnitt werden interessierte Personen, die einen Retriever erfolgreich entweder auf einem WT-L oder einer BLP geführt haben und vom Vorstand des ÖRC vorgeschlagen wurden.
Ein vom Vorstand bestimmter Ausbildungsleiter/in begleitet den Kandidaten bei seiner Ausbildung, notiert die Anwartschaften und ist Ansprechperson bei Fragen in fachlicher und organisatorischer Hinsicht.
Die Kandidaten sollen an mindestens 3-4 stattfindenden Bewertungstagen (möglichst zusammenhängend) teilnehmen.
Am 1. Bewertungstag begleitet der Kandidat den WeT-Richter zur allgemeinen Beobachtung des WeT-Ablaufes.
Ab dem 2. Bewertungstag steht es dem Kandidaten frei, für sich Notizen anzufertigen, die auch auf einem Richterblatt erfolgen können.
Dabei lernt der Kandidat das Verhalten der Hunde zu beobachten und einzustufen. Er vergleicht und bespricht seine Schlussfolgerungen nach Beendigung der jeweiligen Station mit den Bewertungen des Richters. Jeder Anschein eines „Mitrichtens“ oder Einflussnahme ist seitens des Wesensrichter-Kandidatens zu vermeiden.
Es ist darauf zu achten, dass der Kandidat innerhalb dieser Zeit vom Wissen aller anerkannten Wesensrichter profitieren kann.
Nach Abschluss dieses Lehrganges kann der geeignete Kandidat dem Vorstand des ÖRC als Wesensrichter-Anwärter vorgeschlagen werden.
2. Wesensrichter-Anwärter
Nach erfolgter Bestätigung durch den Vorstand des ÖRC macht der Wesensrichter-Anwärter an mindestens 4 ganztägigen Wesens-und Anlagebeurteilungen Anwartschaften bei verschiedenen Richtern unter Berücksichtigung der verschiedenen Rassen. Jede Anwartschaft wird vom jeweiligen Wesensrichter mittels Beurteilung kommentiert und bestätigt und dem Ausbildungsleiter übergeben.
Der Anwärter bewertet alle Hunde einer Gruppe, bespricht und vergleicht seine Beobachtungen und Bewertungen unmittelbar nach jeder Station mit dem Richter. Jeder Anschein eines „Mitrichtens“ bzw. Einflussnahme ist seitens des Wesensrichter-Anwärters zu vermeiden.
Wenn der Anwärter große Sicherheit erlangt hat, kann er – unter Aufsicht des Richters – bei verschiedenen Gruppen selbständig die Bewertungen vornehmen und – nach Absprache mit dem Richter – den Teilnehmern begründen. Die gültige Bewertung fällt der Richter.
Der Kandidat kann selbst Einfluss nehmen auf die Dauer der Anwärter-Zeit. Sobald er findet, genügend Sicherheit bzw. Prüfungsreife erlangt zu haben, kann er dies dem Ausbildungsleiter mitteilen und zur Prüfung antreten.
3. Prüfung (praktisch und theoretisch)
Die Prüfung findet anlässlich eines Bewertungstages statt, wobei bei der öffentlichen Ausschreibung ausdrücklich auf die stattfindende Wesensrichterprüfung hinzuweisen ist.
Im praktischen Teil richtet der Kandidat 3 Gruppen (max.12 Hunde). Nach Möglichkeit sollen in diesen Gruppen auch wiederholende Hunde sein. Es müssen mindestens 3 vom ÖRC anerkannte Wesensrichter anwesend sein, die die Arbeit des Anwärters bewerten. Bei gravierenden Fehlurteilen erhält der WeT-Teilnehmer die Bewertung des anerkannten Richters.
Im theoretischen Teil erläutert der Anwärter seine Arbeit aus dem praktischen Teil der Prüfung. Dabei begründet er – unter Berücksichtigung der Wesensunterschiede der verschiedenen Rassen – seine Bewertungen. Dieser Teil der Prüfung findet in Anwesensheit des Präsidenten oder Vizepräsidenten des ÖRC, den Wesensrichtern und zumindst einem Zuchtwart statt.
4. Prüfung im ÖKV
Unabhängig von dieser Ausbildung hat der Anwärter zwei ÖKV-RICHTERSEMINARE zu besuchen:
1. Seminar: Genetik, Anatomie und Rassekunde,
2. Seminar: FCI-und ÖKV-Ordnungen.
Nach Teilnahme an diesen Seminaren ist gemeinsam mit dem ÖKV-Richterreferenten ein Thema zu einer schriftlichen Arbeit zur eventuellen Veröffentlichung in der UH zu vereinbaren sowie ein „Prüfungsgespräch“ im ÖKV zu absolvieren.
Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfungen unter Pkt.3 und 4 wird der WeT-Anwärter zum WeT-Richter ernannt.
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